§ 1 Geltungsbereich
Diese
Polizeiverordnung gilt im gesamten Gebiet der Stadt Oelsnitz (Vogtl)
und der Gemeinden Triebel, Eichigt und Bösenbrunn.
§ 2 Begriffsbestimmung
(1)
Öffentliche Straßen sind diejenigen Straßen, Wege und
Plätze, die dem öffentlichen Verkehr gewidmet sind oder auf
denen ein tatsächlicher öffentlicher Verkehr stattfindet
(§ 2 Abs. 1 SächsStrG). Dazu gehören insbesondere die
Fahrbahn, Parkplätze, Seiten- und Randstreifen, Radwege, Gehwege,
Durchlässe und Böschungen.
(2) Gehwege sind die dem öffentlichen Fußgängerverkehr
gewidmeten oder ihm tatsächlich zur Verfügung stehenden
Flächen ohne Rücksicht auf ihren Ausbauzustand.
(3)
Grün-, Erholungs- und öffentliche Anlagen sind allgemein
zugängliche, gärtnerisch gestaltete Anlagen, die der Erholung
der Bevölkerung oder der Gestaltung des Orts- und
Landschaftsbildes dienen. Zu den Grün- und Erholungsanlagen
gehören unter anderem auch Verkehrsgrünanlagen und allgemein
zugängliche Kinderspielplätze, Sportplätze, Teiche sowie
die Ufer und Böschungen von Gewässern.
Abschnitt 2
Umweltschädliches Verhalten
§ 3 Abspritzen und Waschen von Fahrzeugen
Das
Abspritzen von Fahrzeugen auf öffentlichen Straßen ist
untersagt. Das Waschen ist nur ohne Waschzusätze im Sinne einer
Oberwäsche erlaubt, wenn dadurch keine Glatteisbildung oder
Verschmutzung auf öffentlichen Straßen verbunden ist. In
Grün- und Erholungsanlagen sowie an öffentlichen
Gewässern ist das Waschen von Fahrzeugen verboten.
§ 4 Benutzung öffentlicher Brunnen
Öffentliche
Brunnen dürfen nur entsprechend ihrer Zweckbestimmung genutzt
werden. Es ist verboten, sie zu beschmutzen sowie das Wasser zu
verunreinigen.
§ 5 Tierhaltung
(1)
Tiere sind so zu halten und zu beaufsichtigen, dass Menschen, Tiere
oder Sachen nicht belästigt oder gefährdet werden.
(2) Der Tierhalter hat dafür Sorge zu tragen, dass sein Tier,
außer Katzen, im öffentlichen Verkehrsraum nicht ohne eine
hierfür geeignete Aufsichtsperson frei herumläuft. Im Sinne
dieser Vorschrift geeignet ist jede Person, der das Tier, insbesondere
auf Zuruf, gehorcht und die zum Führen des Tieres körperlich
in der Lage ist.
(3) In entsprechend ausgewiesenen Grün- und Erholungsanlagen sowie
allgemein in Fußgängerbereichen und bei größeren
Menschenansammlungen muss der Hundeführer den Hund an der Leine
führen. Zudem müssen Hunde in größeren
Menschenansammlungen einen Maulkorb tragen.
(4) Der Halter von Raubtieren, Gift- oder Riesenschlangen sowie anderer
Tiere, die ebenso wie diese durch Körperkraft, Gift oder Verhalten
Personen gefährden können, hat der Ortspolizeibehörde
diesen Sachverhalt unverzüglich anzuzeigen.
(5) § 28 der Straßenverkehrsordnung, § 121 des
Ordnungswidrigkeitengesetzes sowie des Gesetzes zum Schutz der
Bevölkerung vor gefährlichen Hunden (GefHundG) und der dazu
erlassenen Verordnung bleiben unberührt.
§ 6 Verunreinigung durch Tiere
(1)
Den Haltern und Führern von Tieren ist es untersagt, die
Flächen i. S. v. § 2 die regelmäßig von Menschen
genutzt werden, durch ihre Tiere verunreinigen zu lassen.
(2) Der Tierhalter bzw. -führer hat sein Tier von öffentlich
zugänglichen Liegewiesen und Kinderspielplätzen fernzuhalten.
(3) Die entgegen Abs. 1 und 2 durch Tiere verursachten Verunreinigungen
sind von dem jeweiligen Tierführer unverzüglich zu
beseitigen.
(4) Die Vorschriften des Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetzes sowie
des Ersten Gesetzes zur Abfallwirtschaft und zum Bodenschutz bleiben
von dieser Regelung unberührt.
§ 7 Taubenfütterungsverbot
Tauben dürfen auf öffentlichen Straßen sowie Grün- und Erholungsanlagen nicht gefüttert werden.
Abschnitt 3
Öffentliche Beeinträchtigung
§ 8 Aggressives Betteln, andere öffentliche Beeinträchtigungen
(1) Auf Flächen im Sinne von § 2 dieser Verordnung ist untersagt,
a) aggressiv zu betteln. Aggressives Betteln liegt bei besonders
aufdringlichem Betteln vor, z.B. wenn der Bettler dem Passanten den Weg
zu verstellen versucht und / oder ihn durch Zupfen oder Festhalten an
der Kleidung körperlich berührt, ferner, wenn der Passant
beschimpft wird, weil er nichts geben will,
b)
durch aggressives Verhalten, welches durch Alkohol- bzw.
Rauschmittelgenuss hervorgerufen ist, z.B. besondere Aufdringlichkeit
in Form von wiederholtem Anfassen oder in den Weg stellen, andere mehr
als unvermeidbar zu beeinträchtigen.
c) die Notdurft zu verrichten.
(2) Die Vorschriften des Wasserhaushaltsgesetzes, des Sächsischen
Wassergesetzes, des Indirekteinleitergesetzes, des
Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetzes sowie des Ersten Gesetzes zur
Abfall- und Bodenwirtschaft bleiben von dieser Regelung unberührt.
§ 9 Abbrennen offener Feuer
1)
Für das Abbrennen von offenen Feuern ist die Erlaubnis der
Ortspolizeibehörde erforderlich. Keiner Erlaubnis bedürfen
kleine Lagerfeuer, Koch- und Grillfeuer mit trockenem unbehandelten
Holz in befestigten Feuerstätten oder mit handelsüblichen
Grillmaterialien (z.B. Grillbrikett) in handelsüblichen
Grillgeräten. Die Feuer sind so abzubrennen, dass hierbei keine
Belästigung Dritter durch Rauch oder Gerüche entsteht.
(2) Das Abbrennen ist zu untersagen oder kann mit Auflagen verbunden
werden, wenn Umstände bestehen, die ein gefahrloses Abbrennen
nicht ermöglichen. Solche Umstände können z.B. extreme
Trockenheit, die unmittelbare Nähe des Waldes, die unmittelbare
Nähe eines Lagers mit feuergefährlichen Stoffen usw. sein.
(3) Die Vorschriften des Kreislaufwirtschaft- und Abfallgesetzes, des
Ersten Gesetzes zur Abfallwirtschaft und zum Bodenschutz, der
Verordnung der Sächsischen Staatsregierung über die
Entsorgung von pflanzlichen Abfällen, des Waldgesetzes für
den Freistaat Sachsen, des Bundesimmissionsschutzgesetzes und der dazu
erlassenen Verordnungen werden davon nicht berührt.
§ 10 Unerlaubtes Plakatieren, Beschriften, Bemalen
(1)
Auf Flächen gemäß § 2 ist ohne Erlaubnis der
Ortspolizei untersagt, außerhalb von zugelassenen
Plakatträgern (Plakatsäulen, Anschlagtafeln usw.) zu
plakatieren,
(2) andere als dafür zugelassene Flächen zu beschriften
oder zu bemalen. Dies gilt auch für bauliche oder sonstige
Anlagen, die von öffentlichen Straßen oder Grün- und
Erholungsanlagen einsehbar sind.
Die Erlaubnis nach Absatz 1 ist zu erteilen, wenn öffentliche
Belange nichtentgegenstehen und eine Verunstaltung des Orts- und
Straßenbildes nicht zu befürchten ist.
§ 11 Verbot von Verunreinigungen
(1)
Als Schüttgut angelieferte Materialien und Brennstoffe (Sand,
Kohlen, Koks usw.) sind unverzüglich, spätestens an dem der
Anlieferung folgenden Tag aus dem öffentlichen Verkehrsraum zu
beseitigen, so weit nicht durch eine Erlaubnis anders geregelt.
(2) Tageswassereinläufe in Straßen sind nur für die
Ableitung von Oberflächenwasser zugelassen. Es ist verboten,
Verunreinigungen wie Rückstände von Baumaterialien, festen
Brennstoffen oder Wasserschadstoffe einzuleiten.
Abschnitt 4
Schutz gegen Lärmbelästigung
§ 12 Schutz der Nachtruhe
Die Nachtruhe umfasst die Zeiten von:
| Montag bis Freitag |
je
|
von |
00:00 Uhr bis 06:00 Uhr |
|
und
|
von |
22:00 Uhr bis 24:00 Uhr |
| an Samstagen |
|
von |
00:00 Uhr bis 06:00 Uhr |
|
und
|
von |
23:00 Uhr bis 24:00 Uhr |
| Sonntag oder Feiertag |
von
|
|
00:00 Uhr bis 08:00 Uhr |
|
und
|
von
|
22:00 Uhr bis 24:00 Uhr |
An
dem Tag, auf den ein Feiertag folgt, entfällt die abendliche
Nachtruhe.
Alle Handlungen, die geeignet sind, die Nachtruhe mehr als nach den
Umständen unvermeidbar zu stören, sind zu unterlassen.
(2)
Die Ortspolizei kann im Einzelfall Ausnahmen vom Verbot des Abs. 1
zulassen, wenn besondere öffentliche Interessen die
Durchführung der Maßnahme während der Nacht erfordern.
(3)
Die Vorschriften des Bundesimmissionsschutzgesetzes sowie des Gesetzes
über Sonn- und Feiertage bleiben von dieser Regelung
unberührt.
§ 13 Benutzung von Rundfunkgeräten, Lautsprechern,
Musikinstrumenten u. Ä.
(1)
Rundfunk- und Fernsehgeräte, Lautsprecher,
Tonwiedergabegeräte, Musikinstrumente sowie andere mechanische
oder elektroakustische Geräte zur Lauterzeugung dürfen nur so
benutzt werden, dass andere nicht unzumutbar belästigt werden.
Dies gilt insbesondere, wenn die Geräte oder Instrumente bei
offenen Fenstern und Türen, im Freien oder in Kraftfahrzeugen
betrieben oder gespielt werden.
(2) Absatz 1 gilt nicht:
a)
bei Umzügen, Kundgebungen, Märkten,
Großveranstaltungen, Messen, Vereins- und ähnlichen Festen
im Freien, Konzerten und bei Veranstaltungen, die einem
herkömmlichen Brauch entsprechen.
b) für amtliche und amtlich genehmigte Durchsagen.
3)
Die Vorschriften des Sächsischen Sonn- und Feiertagsgesetzes sowie
des Bundesimmissionsschutzgesetzes und der dazu erlassenen Verordnungen
bleiben unberührt.
§ 14 Lärm aus Veranstaltungsstätten
(1)
Der Veranstalter hat dafür Sorge zu tragen, dass aus
Veranstaltungsstätten oder Versammlungsräumen innerhalb im
Zusammenhang bebauter Gebiete oder in der Nähe von
Wohngebäuden kein Lärm nach außen dringt, durch den
andere unzumutbar belästigt werden. Fenster und Türen sind
erforderlichenfalls geschlossen zu halten.
(2)
Gaststätten mit Außenbewirtschaftung sind an die Nachtruhe
gemäß § 12 gebunden. Ausnahmen sind im Einzelfall
genehmigungspflichtig.
§ 15 Lärm von Sport- und Spielplätzen
(1)
Öffentlich zugängliche Sport- und Spielplätze, die
weniger als 50 m von der Wohnbebauung entfernt sind, dürfen nur
bis zum Eintritt der Dunkelheit, höchstens aber bis 22:00 Uhr
genutzt werden. Im Einzelfall können auf Antrag andere
Benutzungszeiten durch die Ortspolizeibehörde festgelegt werden.
(2)
Die Vorschriften des Sächsischen Sonn- und Feiertagsgesetzes, der
sächsischen Bauordnung sowie des Bundesimmissionsschutzgesetzes
und der dazu erlassenen achtzehnten Verordnung bleiben von dieser
Regelung unberührt.
§ 16 Lärm durch häusliche Arbeiten
(1) Haus- und Gartenarbeiten, die geeignet sind, die Ruhe anderer zu stören, dürfen in der Zeit von
| Montag bis Freitag |
|
|
von
|
00:00 Uhr bis 07:00 Uhr |
|
|
|
von
|
20:00 Uhr bis 24:00 Uhr |
an Samstagen
|
|
|
von
|
00:00 Uhr bis 08:00 Uhr |
|
|
|
von
|
20:00 Uhr bis 24:00 Uhr |
nicht ausgeführt werden.
Zu
den Haus- und Gartenarbeiten gehören insbesondere der Betrieb von
Arbeitsgeräten mit Verbrennungsmotoren, Rasenmähern,
Motorhämmern u. Ä., das Sägen, Holzspalten, Ausklopfen
von Teppichen, Betten u. Ä.
(2) An den Sonn- und Feiertagen sind ruhestörende Arbeiten verboten.
(3)
Der Absatz 1 und 2 gilt nicht für Arbeiten im Bereich der
Landwirtschaft sowie bei akuten Not- oder Havariefällen, des
Weiteren wird auf die Verordnung zur Durchführung der Geräte-
und Maschinenlärmverordnung verwiesen.
(4)
Gemäß § 7 der Geräte- und
Maschinenlärmverordnung vom 29. August 2002 dürfen in reinen,
allgemeinen und besonderen Wohngebieten; Kleinsiedlungsgebieten;
Sondergebieten, die der Erholung dienen; Kur- und Klinikgebieten und
Gebieten für die Fremdenbeherbergung nach den §§ 2, 3,
4, 4a, 10 und 11 Abs. 2 der Baunutzungsverordnung sowie auf dem
Gelände von Krankenhäusern und Pflegeanstalten, Geräte
und Maschinen (Freischneider, Grastrimmer/Graskantenschneider,
Laubbläser und Laubsammler) an Werktagen im Freien in der Zeit von
07:00 bis 09:00 Uhr, 13:00 bis 15:00 Uhr und 17:00 bis 20:00 Uhr nicht
genutzt werden. Geräte die lt. EU-Richtlinie mit dem Umweltzeichen
gekennzeichnet sind, werden davon ausgenommen.
(5)
Die Vorschriften nach dem Bundesimmissionsschutzgesetz sowie das
Sächsische Sonn- und Feiertagsgesetz bleiben unberührt.
§ 17 Benutzung von Wertstoffcontainern und
sonstigen Abfallbehältern
(1)
Sammelbehälter für Glas, metallische Abfälle u. Ä.
dürfen montags bis freitags von 7:00 bis 19:00 Uhr und sonnabends
in der Zeit von 8:00 bis 12:00 Uhr benutzt werden.
(2) Es ist untersagt, Abfälle, Wertstoffe oder andere Gegenstände auf oder neben die Wertstoffcontainer zu stellen.
(3)
Es ist nicht gestattet, größere Abfallmengen in die zur
allgemeinen Benutzung aufgestellten Abfallbehälter einzubringen.
Insbesondere das Einbringen von in Haushalten oder Gewerbebetrieben
angefallenen Abfällen ist untersagt.
(4)
Müllkübel und DSD-Wertstoffe (Gelber Sack) dürfen zum
Zweck der Leerung bzw. Abholung erst ab 15:00 Uhr am Vortag des
Abholtermins auf öffentliche Straßen, Gehwege und
Plätze gestellt werden. Die Müllkübel sind noch am Tag
der Leerung wieder zu entfernen.
Abschnitt 5
Schutz der Grün- und Erholungsanlagen
§ 18 Ordnungsvorschriften
(1) In Grün-, Erholungs- und öffentlichen Anlagen ist es untersagt:
- Anpflanzungen, Rasenflächen und sonstige Anlagenflächen
außerhalb der Wege und Plätze und der besonders
freigegebenen entsprechend gekennzeichneten Flächen zu betreten,
Gegenstände, Bauwagen, Fahrzeuge u. Ä. abzustellen oder zu
parken,
- Außerhalb der Kinderspielplätze und entsprechend
gekennzeichneten Tummel- und Bolzplätze zu spielen oder sportliche
Übungen zu treiben, wenn dadurch die Ruhe Dritter gestört
oder Besucher belästigt werden können,
- Bänke, Schilder, Hinweise, Plastiken, Einfriedungen und
andere Einrichtungen zu beschriften, zu bekleben, zu bemalen, zu
beschmutzen oder zu entfernen,
- zu nächtigen,
- sich außerhalb der freigegebenen Zeiten aufzuhalten,
Wegesperren zu beseitigen oder zu verändern oder Einfriedungen und
Sperren zu überklettern.
- Wege, Rasenflächen, Anpflanzungen oder sonstige Anlagenteile zu verändern oder aufzugraben und Feuer zu machen,
- Pflanzen, Kompost, Erde, Sand oder Steine zu entfernen,
- Hunde frei umher laufen zu lassen. Auf Kinderspielplätze und Liegewiesen dürfen Hunde nicht mitgenommen werden.
- Öffentliche Brunnen, Wasserbecken und Gewässer
dürfen nur entsprechend ihrer Zweckbestimmung benutzt werden. Es
ist verboten, sie zu beschmutzen, das Wasser zu verunreinigen, feste
oder flüssige Gegenstände in sie einzubringen oder soweit
dies nicht ausdrücklich zugelassen ist, darin zu waschen, zu baden
sowie Tiere darin baden zu lassen.
- Das Betreten von Eisflächen ist außerhalb der freigegebenen und speziell gekennzeichneten Bereiche verboten.
- Schieß-, Wurf- oder Schleudergeräte zu benutzen
sowie außerhalb der dafür gekennzeichneten Stellen zu
reiten, Rad zu fahren oder zu zelten.
- Parkwege zu befahren und Fahrzeuge abzustellen, dies gilt
nicht für Kinderwagen und fahrbare Krankenfahrstühle sowie
für Kinderfahrzeuge, wenn dadurch andere Besucher nicht
gefährdet werden.
(2)
Die auf Kinderspielplätzen aufgestellten Turn- und
Spielgeräte dürfen nur von Kindern entsprechend der
ausgeschilderten Altersstufen benutzt werden.
Abschnitt 6
Anbringen von Hausnummern
§ 19 Hausnummer
(1)
Die Hauseigentümer haben ihre Gebäude, spätestens an dem
Tag, an dem sie bezogen werden, mit der von der Stadt- /
Gemeindeverwaltung festgesetzten Hausnummer in arabischen Ziffern zu
versehen.
(2)
Die Hausnummern müssen von der Straße aus, in die das Haus
einnummeriert ist, gut lesbar sein. Unleserliche Hausnummernschilder
sind unverzüglich zu erneuern. Die Hausnummern sind in einer
Höhe von nicht mehr als 3 m an der der Straße zugekehrten
Seite des Gebäudes unmittelbar über oder neben dem
Gebäudeeingang oder, wenn sich der Gebäudeeingang nicht an
der Straßenseite des Gebäudes befindet, an der dem
Grundstückszugang nächstgelegenen Gebäudeecke
anzubringen. Bei Gebäuden, die von der Straße
zurückliegen, können die Hausnummern am
Grundstückszugang angebracht werden.
(3)
Die Ortspolizeibehörde kann im Einzelfall etwas anderes bestimmen,
soweit dieses im Interesse der öffentlichen Sicherheit oder
Ordnung geboten ist.
Abschnitt 7
Schlussbestimmungen
§ 20 Zulassung von Ausnahmen
Entsteht
für den Betroffenen eine nicht zumutbare Härte, so kann die
Ortspolizeibehörde Ausnahmen von den Vorschriften dieser
Polizeiverordnung zulassen, sofern keine überwiegenden
öffentlichen Interessen entgegenstehen.
§ 21 Ordnungswidrigkeiten
(1)
Ordnungswidrig im Sinne des § 17 Abs. 1 des Polizeigesetzes des
Freistaates Sachsen handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig
- entgegen § 3 Fahrzeuge auf öffentlichen Straßen
abspritzt, eine Unterbodenwäsche durchführt oder in
Grün- und Erholungsanlagen, an öffentlichen Gewässern
wäscht oder beim Waschen Glatteis erzeugt,
- entgegen § 4 öffentliche Brunnen benutzt, beschmutzt oder verunreinigt,
- entgegen § 5 Abs. 1 Tiere so hält oder beaufsichtigt,
dass andere Menschen, Tiere oder Sachen belästigt oder
gefährdet werden,
- entgegen § 5 Abs. 2 nicht dafür sorgt, dass Tiere,
außer Katzen, im öffentlichen Verkehrsraum nicht ohne
geeignete Aufsichtsperson frei herumlaufen,
- entgegen § 5 Abs. 3 nicht dafür sorgt, dass der Hund angeleint ist bzw. einen Maulkorb trägt,
- entgegen § 5 Abs. 4 das Halten gefährlicher Tiere der Ortspolizeibehörde nicht unverzüglich anzeigt,
- entgegen § 6 Abs. 2 ein Tier nicht von öffentlichen,
zugänglichen Liegewiesen oder Kinderspielplätzen
fernhält,
- entgegen § 6 Abs. 3 die durch Tiere verursachten Verunreinigungen nicht unverzüglich entfernt,
- entgegen § 7 Tauben füttert,
- entgegen § 8 Abs. 1 aggressiv bettelt, durch Alkohol bzw.
Rauschmittelgenuss hervorgerufenes Verhalten andere mehr als
unvermeidbar beeinträchtigt oder die Notdurft verrichtet,
- entgegen § 9 Abs. 1 ein Feuer abbrennt, obwohl er dazu keine Erlaubnis besitzt,
- entgegen § 9 Abs. 2 ein Feuer abbrennt oder die damit verbundenen Auflagen nicht einhält,
- entgegen § 10 Abs. 1 plakatiert oder nicht dafür zugelassene Flächen beschriftet oder bemalt,
- entgegen § 11 Abs. 1 als Schüttgut angelieferte
Materialien nicht fristgerecht aus dem öffentlichen Verkehrsraum
entfernt,
- entgegen § 11 Abs. 2 in Tageswassereinläufe Verunreinigungen einleitet,
- entgegen § 12 Abs. 2 ohne eine Ausnahmegenehmigung nach §
12 Abs. 2 zu besitzen, die Nachtruhe anderer mehr als unvermeidbar
stört,
- entgegen § 13 Abs. 1 Rundfunkgeräte, Lautsprecher,
Musikinstrumente oder ähnliche Geräte so benutzt, dass andere
unzumutbar belästigt werden,
- entgegen § 14 Abs. 1 aus Veranstaltungsstätten oder
Versammlungsräumen Lärm nach außen dringen lässt,
durch den andere unzumutbar belästigt werden,
- entgegen § 15 Abs. 1 Sport oder Spielstätten benutzt,
- entgegen § 16 Abs. 1 Haus- oder Gartenarbeiten, die die Ruhe
anderer stören, außerhalb der zugelassenen Zeiten
ausführt,
- entgegen § 17 Abs. 1 Wertstoffe außerhalb der zugelassenen Zeiten in die Wertstoffcontainer einwirft,
- entgegen § 17 Abs. 2 Abfälle, Wertstoffe oder andere Gegenstände auf oder neben die Wertstoffcontainer stellt,
- entgegen § 17 Abs. 3 größere Abfallmengen oder
Abfälle, die in Haushalten oder Gewerbebetrieben anfallen, in die
zur allgemeinen Benutzung aufgestellten Abfallbehälter einbringt,
- entgegen § 17 Abs. 4 Müllkübel und DSD-Wertstoffe
(Gelber Sack) zum Zwecke der Leerung bzw. Abholung anders als zu den
zugelassenen Zeiten auf öffentlichen Straßen, Gehwegen und
Plätzen abstellt,
- Anpflanzungen, Rasenflächen und sonstige Anlagenflächen
entgegen § 18 Abs. 1 Pkt. 1 betritt oder Gegenstände,
Bauwagen, Fahrzeuge u. Ä. abstellt oder parkt,
- außerhalb der Kinderspielplätze und der entsprechend
gekennzeichneten Tummel- und Bolzplätze entgegen § 18 Abs. 1
Nr. 2 spielt oder sportliche Übungen betreibt,
- Bänke, Schilder, Hinweise, Plastiken, Einfriedungen und andere
Einrichtungen entgegen § 18 Abs. 1 Nr. 3 beschriftet, beklebt,
beschmutzt oder entfernt, so weit nicht der Tatbestand der
Sachbeschädigung verwirklicht ist,
- entgegen § 18 Abs. 1 Nr. 4 in den Grün- und Erholungsanlagen nächtigt,
- entgegen § 18 Abs. 1 Nr. 5 sich außerhalb der
freigegebenen Zeiten in den Grün- und Erholungsanlagen
aufhält, Wegsperren beseitigt oder verändert oder
Einfriedungen und Sperren überklettert,
- Wege, Rasenflächen, Anpflanzungen oder sonstige Anlagenteile
nach § 18 Abs. 1 Nr. 6 verändert, aufgräbt oder Feuer
macht,
- Pflanzen, Laub, Kompost, Erde, Sand oder Steine entgegen § 18 Abs. 1 Nr. 7 entfernt,
- entgegen § 18 Abs. 1 Nr. 8 Hunde frei umherlaufen lässt
oder Hunde auf Kinderspielplätze und Liegewiesen mitnimmt,
- entgegen § 18 Abs. 1 Nr. 9 Brunnen, Wasserbecken und
Gewässer nicht entsprechend nutzt, sie beschmutzt, Wasser
verunreinigt, feste oder flüssige Gegenstände einbringt,
wäscht, badet oder Tiere dann baden lässt,
- entgegen § 18 Abs. 1 Nr. 11 Schieß-, Wurf- oder
Schleudergeräte benutzt sowie außerhalb der dafür
gekennzeichneten Stellen reitet, zeltet oder Rad fährt,
- Parkwege entgegen § 18 Abs. 1 Nr. 12 befährt oder Fahrzeuge abstellt,
- Turn- und Spielgeräte entgegen § 18 Abs. 2 benutzt,
- entgegen § 19 Abs. 1 als Hauseigentümer die Gebäude nicht mit den festgesetzten Hausnummern versieht,
- entgegen § 19 Abs. 2 unleserliche Hausnummernschilder nicht
unverzüglich erneuert oder Hausnummern nicht entsprechend §
19 Abs. 2 anbringt,
(2) Absatz 1 gilt nicht, soweit eine Ausnahme nach § 20 zugelassen worden ist.
(3)
Ordnungswidrigkeiten können nach § 17 Abs. 2 Polizeigesetz
des Freistaates Sachsen und § 17 Abs. 1 und 2 des Gesetzes
über Ordnungswidrigkeiten mit einer Geldbuße von mindestens
fünf Euro und höchstens eintausend Euro, bei
fahrlässiger Zuwiderhandlung mit höchstens fünfhundert
Euro geahndet werden.
§ 22 Inkrafttreten
(1). Diese Polizeiverordnung tritt am Tage nach der öffentlichen Bekanntmachung in Kraft.
(2).
Gleichzeitig tritt die Polizeiverordnung der Stadt Oelsnitz vom
30.11.1994 und die Polizeiverordnung der Gemeinden Triebel vom
16.12.1996, Eichigt vom 25.10.1994 und Bösenbrunn vom 01.09.1994
außer Kraft.
Oelsnitz (Vogtl) den, 13.03.2003
Nach § 4 Abs. 4 Satz1 SächsGemO gelten Satzungen, die unter Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften zustande gekommen sind, ein Jahr nach ihrer Bekanntmachung als von Anfang an gültig zustande gekommen.
Dies gilt nicht, wenn